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Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Grundlage, Anerkennung
Jeder Vertragsabschluss/Vermietung erfolgt ausschließlich zu folgenden Bedingungen; der Veranstalter/Mieter erkennt diese durch seine Unterschrift auf dem Mietvertrag an. Alle vom Vertrag abweichenden Bedingungen haben ausdrücklich keine Gültigkeit. Der Vermieter ist berechtigt, im Einzelfall vom Vertrag kurzfristig zurückzutreten, wenn berechtigte Zweifel an der Liquidität des Mieters bestehen oder andere Umstände bekannt werden, die vermuten lassen, dass der Veranstaltungsvertrag/Mietvertrag von Seiten des Mieters/Veranstalters nicht ordnungsgemäß erfüllt werden kann. In diesem Falle ist ein Schadensersatzanspruch dem Vermieter gegenüber ausdrücklich ausgeschlossen.

§2 Angebote, Kaution, Bezahlung
Alle unterbreiteten Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Ein rechtsgültiger Vertrag kommt erst durch einen schriftlichen Veranstaltungsvertrag oder schriftlichen Mietvertrag zustande. Der Preis richtet sich nach der Vereinbarung im Veranstaltungs-/Mietvertrag. Das Equipment, das ausschließlich zum Verleih bestimmt ist, muss direkt bei Abholung oder Anlieferung unabhängig von der Höhe der Rechnungssumme bezahlt werden. Eine andere Zahlungsweise ist vorher vom Vermieter zu genehmigen. Bei Erstkunden ist ein gültiger Personalausweis vorzulegen.

§3 Veranstaltungsdauer
Die Veranstaltungsdauer beträgt mindestens einen Tag. Die im Vertrag vereinbarte Dauer ist unbedingt einzuhalten, da bei eigenmächtiger Verlängerung die tatsächlich entstandenen Kosten berechnet wird, mindestens jedoch wird ein Betrag in Höhe eines Tagespreises zusätzlich berechnet. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

§4 Mietdauer
Die Mietdauer beträgt mindestens einen Tag. Die im Mietvertrag angegebene Mietdauer ist unbedingt einzuhalten, da bei eigenmächtiger Verlängerung die tatsächlich enstandenen Kosten berechnet werden, mindestens jedoch wird ein Betrag in Höhe des vereinbarten Tagesmietpreises zusätzlich berechnet. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

§5 Pflege und Bewachung des Mietequipments
Folgender Abschnitt bezieht sich ausschließlich auf das Mieten von Equipment ohne eine durch MER Klang durchgeführte personelle Betreuung. Die Mietgegenstände sind nach Ablauf der Mietzeit dem Vermieter an einem im Mietvertrag vereinbarten Ort sauber, geordnet und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Der Mieter verpflichtet sich, mit den an Ihn verliehenen Geräten samt Zubehör sorgsam umzugehen und diese nur für den vorgesehenen Zweck zu verwenden. Für Beschädigungen haftet der Mieter in vollem Umfang (z.B.: durch Umfallen, Transportschäden bei Eigenabholung, Überlastung, unzureichende Belüftung, Überspannung, Spannungsschwankungen, Witterungseinwirkungen, Verschmutzungen der Geräte, auch bei Beschädigungen durch Einwirkung Dritter). Gleiches gilt für den Verlust von Geräten. Diese Haftung beginnt bei der Übergabe des Mietequipments an den Mieter und endet bei der Rückgabe der gesamten Geräte an den Vermieter und nach deren Überprüfung durch den Vermieter. Werden Geräte ohne Personal angemietet, so ist der Mieter für das Einhalten sämtlicher Sicherheitsrichtlinien verantwortlich, insbesondere der UVV und VDE.

§6 Pflege und Bewachung des von MER Klang betreuten Equipments.
Folgender Abschnitt bezieht sich auf die Sicherung und Stromversorgung des ausschließlich von MER Klang betreuten Equipments. Der Veranstalter verpflichtet sich für eine ordnungsgemäße und fortwährende Stromversorgung zu sorgen. Für Schäden, welche durch jede Art von unsachgemäßer Stromversorgung entstanden sind, haftet der Veranstalter in vollem Umfang. Dies gilt für das gesamte Strom- und Kabelnetz -inklusive Sicherungen-, welches nicht Eigentum der Firma MER Klang ist Bei Veranstaltungen ist der Veranstalter auf Verlangen unsererseits verpflichtet, für eine Bewachung und Sicherung des Equipments zu sorgen. Alle Reparaturkosten, welche durch jede Art von Schäden auftreten, die nicht von einem Mitarbeiter der Firma MER Klang verursacht wurden, werden in voller Höhe vom Veranstalter beglichen. Außerdem haftet der Veranstalter in vollem Umfang bei Verlust von Equipment, welcher nicht durch die Firma MER Klang zu verantworten ist.

§7 Witterungseinflüsse
Bei Veranstaltungen, die außerhalb geschlossener Räume stattfinden, sorgt der Veranstalter/Mieter für einen angemessenen Schutz aller firmeneigenen Geräte vor Witterungseinflüssen wie z.B. Regen, Sturm, Frost, Tau etc. durch geeignete Überdachungen und Absicherungen. Dieses kann auch durch den Vermieter gegen Berechnung der Kosten erfolgen. Schäden, die in Folge unzureichender Überdachungen oder Absicherungen durch Witterungseinwirkungen an den Geräten entstehen, sind vom Veranstalter/Mieter in vollem Umfang zu ersetzen. Ferner trägt er die Kosten für die Anmietung von Ersatzgeräten.

§8 Dimensionierung
Der Vermieter wird den Mieter beraten, was die Auswahl und Dimensionierung der Geräte für seinen Anwendungsfall betrifft. Schäden, die aufgrund zu geringer Dimensionierung durch den Mieter/Veranstalter und damit verbundener Überlastung - insbesondere bei Beschallungsanlagen - entstehen, sind in vollem Umfang vom Mieter/Veranstalter zu ersetzen.

§9 Melden von Schäden und Verlust
Der Veranstalter/Mieter verpflichtet sich sowohl alle Störungen oder/und Schäden, die während der Mietzeit auftreten als auch den Verlust von Mietgegenständen sofort dem Vermieter zu melden. Der Diebstahl der Geräte ist ferner unverzüglich bei der nächsten Polizeidienststelle zu melden.

§10 Entgegennahme der Geräte
Der Veranstalter/Mieter sollte sich von dem funktionstüchtigen Zustand der Geräte und deren Zubehör vor der Übernahme am Auslieferungsort überzeugen. Macht er hiervon keinen Gebrauch, so erkennt er die Ordnungsmäßigkeit und Funktionstüchtigkeit der Geräte und deren Zubehör ausdrücklich an. Die Übernahme gilt als Bestätigung des einwandfreien Zustands und der Vollständigkeit der Geräte. Sollten Defekte an einem Gerät oder an mehreren Geräten vor der Übernahme festgestellt werden, hat der Veranstalter/Mieter das Recht, auf äquivalenten Ersatz zu bestehen.

§11 Reservierungen
Eine Reservierung erfolgt dann, wenn ein durch die Firma MER Klang erstelltes Angebot von Seiten des Mieters/Veranstalters schriftlich bestätigt wird. Reservierungen haben nur dann ihre Gültigkeit, wenn das Material und der Termin von Seiten des Vermieters schriftlich bestätigt wurde. Spätere Reklamationen können dann nicht mehr berücksichtigt werden.

§12 Stornierung
Bei Stornierungen durch den Veranstalter/Mieter von bereits erteilten Aufträgen, muss dieser folgende Beträge ersatzweise zahlen: - Bei Stornierungen bis zu 10 Tagen vor Veranstaltungsbeginn: 25% des im Mietvertrag bzw. im Veranstaltungsvertrag festgehaltenen zu zahlenden Endbetrages ist ersatzweise zu zahlen. - Bei Stornierungen bis zu 5 Tagen vor Veranstaltungsbeginn: 50% des im Mietvertrag bzw. im Veranstaltungsvertrag festgehaltenen zu zahlenden Endbetrages ist ersatzweise zu zahlen. - Bei Stornierungen bis zu 3 Tagen vor Veranstaltungsbeginn: 75% des im Mietvertrag bzw. im Veranstaltungsvertrag festgehaltenen Endbetrages ist ersatzweise zu zahlen. - Bei Stornierungen am Datum der Veranstaltung oder am Tag der Übergabe der Geräte: 100% des im Mietvertrag bzw. Veranstaltungsvertrag festgehaltenen zu zahlenden Endbetrages ist ersatzweise zu zahlen. Gleiches gilt für Nichtabholung der gemieteten Geräte.

§13 Vermieter oder dessen Mitarbeiter
Der Vermieter und seine Mitarbeiter haften, abgesehen von den Verletzungen vertraglicher Pflichten, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Vermieter ist ebenso verpflichtet, die Vertragsbedingungen einzuhalten. Sollte durch sein Verschulden die Erfüllung des Miet- und/oder Veranstaltungsvertrages nicht erfolgen, hat der Veranstalter/Mieter den Anspruch auf einen adäquaten Ersatz, welcher dieselben Funktionen und Eigenschaften garantiert, wie es im Miet-/Veranstaltungsvertrag festgehalten ist.

§14 Eigentum der Firma MER Klang
Alle vermieteten Geräte und Zubehör bleiben uneingeschränktes Eigentum der Firma MER Klang. Jede Weiterveräußerung ist unzulässig. Dies gilt ebenso, wenn gegen den Veranstalter/Mieter Mahnverfahren, Pfändungen o.ä. vollstreckt werden.

§15 Änderungsvorbehalt
Wir behalten uns geringfügige Änderungen bei Geräten, welche in Angeboten und Auftragsbestätigungen aufgeführt sind, vor, wobei wir die adäquate Funktion garantieren.

§16 Weitergabe an Dritte
Der Mieter ist berechtigt, im Rahmen seines Geschäftsbetriebes die Mietgegenstände geeigneten Dritten zu ordnungsgemäßen Nutzung zu überlassen. Diese Überlassung wird durch ein vom Mieter und Drittem gemeinsam unterzeichnetes Übergabeprotokoll dokumentiert. Für Schäden, die im Zuge dieser Nutzung entstehen, ist der Firma MER Klang gegenüber ausdrücklich der Mieter haftbar.

§17 Reinigung gemieteter Geräte
Die angemieteten Geräte, Kabel usw. sind vom Mieter in einem einwandfreien, geordneten und gesäuberten Zustand zurückzugeben. Sollten Reinigungsnachbesserungen durch den Vermieter bei geringeren bis mittleren Verschmutzungen notwendig sein, so wird dem Mieter ein Reinigungspreis von 1,50 Euro pro verunreinigtem Kabel und 5 Euro pro zusätzlichem verunreinigten Equipmentgegenstand in Rechnung gestellt. Bei starker Verschmutzung ist der tatsächliche Aufwand zu erstatten: Stundenlohn von 36 Euro pro Person + eventuelle Materialkosten.

§18 Reinigung der durch Mitarbeiter der Firma MER Klang während einer Veranstaltung betreuten Geräten
Der Veranstalter muss nicht für Reinigungsarbeiten aufkommen, welche durch Mitarbeiter der Firma MER Klang entstanden sind. Sollten jedoch durch andere Einwirkungen Reinigungsarbeiten dem Vermieter als notwendig erscheinen, gelten die unter §17 genannten Bedingungen und Tarife.

§19 Transport
Das ausgeliehene Equipment kann auf Wunsch des Veranstalters/Mieters von der Firma MER Klang gegen einen entsprechenden Aufpreis angeliefert und abgeholt werden. Dieser Fall wird im jeweiligen Miet-/Veranstaltungsvertrag schriftlich angemerkt. Sollte im Miet-/Veranstaltungsvertrag keine entsprechende Anmerkung vorhanden sein, so gilt der Mieter/Veranstalter automatisch als Selbstabholer und verpflichtet sich außerdem, den Rücktransport des Equipments durchzuführen

$20 Kauf von Equipment.
Der Verkauf von Geräten durch die Firma MER Klang unterliegt den Bestimmungen, welche durch die Firma MER Klang schriftlich vereinbart werden. Der Käufer besitzt Garantieansprüche. Die Garantieansprüche des Käufers richten sich dabei ausschließlich nach den Garantiegewährleistungen des Herstellers bzw. des Lieferanten. Sollte der Käufer diese in Anspruch nehmen wollen, muss er sich an einen Mitarbeiter von MER Klang wenden. Die Firma MER Klang übernimmt keine direkten Garantiegewährleistungen.

§ 21 Urheberrechte, Meldepflichten
Dieser Paragraph betrifft ausschließlich den Bereich des Recordings. Hierbei liegt die Verantwortung sowie die Einhaltung aller Gesetze und Meldepflichten bezüglich GEMA, Urheberrechten, Copyright, allen sonstigen Verträgen und Meldepflichten u.a. bei Behörden allein bei dem/den jeweiligen durch die Firma MER Klang recordeten Künstler/n. Die Firma MER Klang übernimmt hierbei keine Verantwortung, da sie ausschließlich die Technik und das Personal zu Recording-, Mastering- und Mixingzwecken zur Verfügung stellt, jedoch in keinster Weise an Erstellung von Kompositionen, Erstellung von Covern, Bereitstellung von Musikern, Verbreitungen, Veröffentlichungen, Vervielfältigungen und sonstigem beteiligt ist.

§22 GEMA
Da GEMA Gebühren dort entstehen, wo Firmen und Veranstalter durch den Mehrwert der Musik Umsatzerhöhungen erzielen wollen, sind die Firma MER Klang und deren Mitarbeiter von allen eventuell anfallenden Zahlungen von GEMA Gebühren ausgeschlossen. Die kompletten anfallenden GEMA Gebühren sind folglich durch den Veranstalter/Mieter zu zahlen. Ebenso trägt dieser die komplette Verantwortung, die jeweilige Veranstaltung der GEMA zu melden und Playlisten bei der GEMA einzureichen. Diese kann er, falls notwendig, von der Firma MER Klang nach Ablauf der Veranstaltung auf Nachfrage erhalten, falls ein Mitarbeiter der Firma MER Klang für die musikalische Unterstützung der Veranstaltung im Bezug von Bereitstellen und Abspielen von Musikmaterial zuständig war. Die Nachfrage bezüglich des Erhalts der Playlist ist bei einem Mitarbeiter der Firma MER Klang in schriftlicher Form vor Veranstaltungsbeginn einzureichen. Sollten Verpflichtungen jeglicher Art bezogen auf die jeweilige Veranstaltung gegenüber der GEMA verletzt werden, so haftet hierfür der Veranstalter/Mieter in vollem Umfang.

§23 Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages nichtig oder aus Rechtsgründen nicht durchführbar sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die Parteien werden die nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen durch andere Bestimmungen ersetzen, die den ursprünglich gewollten Zweck und Inhalt wirtschaftlich absichern.
Gerichtsstand ist Viersen.